AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONSTIN GmbH
Stand Januar 2011

 

A. Eingangsbedingungen

I.   Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsbedingungen zwischen der CONSTIN GmbH (im Nachfolgenden: CONSTIN) und dem Vertragspartner (im Nachfolgenden: Auftraggeber) richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Nachfolgenden: Vertragsbedingungen). Anderslautende Bedingungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CONSTIN. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie von Zahlungen gelten nicht als Zustimmung in diesem Sinne.

Die Vertragsbedingungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften von den Vertragsbedingungen abweichende Regelungen enthalten.

2.  Diese Vertragsbedingungen gelten zugleich für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen CONSTIN und dem Auftraggeber, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung der Vertragsbedingungen in diese Vertragsverhältnisse nicht erfolgt ist.
3.  Alle Vereinbarungen, die zwischen CONSTIN und dem Auftraggeber zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen, sofern sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt.
4.  Leistungen im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind sämtliche Entwicklungs-, Fertigungs-, Prüf- und Test- sowie sonstige Leistungen, und alle Lieferungen, sofern in diesen Vertragsbedingungen nicht zwischen diesen Leistungsarten bzw. Lieferung unterschieden wird.
5.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, und unbeschadet der Regelung gemäß Abschnitt C. Ziffer IV, behält sich CONSTIN insbesondere an Angeboten, Richtangeboten, Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CONSTIN Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach dem Wegfall des Zweckes für die Überlassung auf Verlangen an CONSTIN zurückzugeben.

II.   Angebote

Angebote von CONSTIN sind freibleibend, sofern nichts anderes seitens CONSTIN schriftlich bestimmt ist. Technische Parameter, Angaben und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot schriftlich ausdrücklich als verbindlich anerkannt bzw. bestätigt sind. 

III.   Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

1.  Der Vertragsgegenstand und insbesondere technische Parameter, die zur Bestimmung der von CONSTIN zu erbringenden Leistungen sowie der Art und des Umfanges der Verpflichtungen von CONSTIN wie auch des Auftraggebers führen, bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von CONSTIN oder einem in Schriftform vorliegenden Vertrag oder, soweit dort nichts bestimmt ist, nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Andere Elemente und insbesondere Parameter werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn und soweit diese von CONSTIN dem Auftraggeber schriftlich unterbreitet werden und dieser nicht binnen einer Frist von 10 Tagen schriftlich widerspricht; im Übrigen bedürfen Änderungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes wie auch der Art und Umfang der Verpflichtungen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.  Sämtliche außerhalb der gem. Ziffer III.1 beauftragten Leistungen von CONSTIN liegenden Tätigkeiten, insbesondere Entwicklungs-, Design-, Konstruktions- und Musterbauleistungen wie auch Anschluss-, Montage und Installationsarbeiten, sind nur Bestandteil der Leistungsverpflichtung von CONSTIN, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, CONSTIN sämtliche Informationen beizubringen, die von CONSTIN zur Erbringung der Leistungen benötigt werden.
4.  CONSTIN ist berechtigt, sämtliche Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

IV.   Preise/Preisstellung

1.  Das CONSTIN zustehende Entgelt bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung oder, soweit gegeben, einem in Schriftform zustande gekommenen Vertrag.
2.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Preisangaben €-Preise.
3.  Die Preise verstehen sich dabei netto, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie auch etwaiger Verpackungs- und – soweit ausdrücklich vereinbart – Versandkosten.

V.   Zahlungsbedingungen

1.  Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von CONSTIN innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist jeweils die Kontogutschrift bzw. der sonstige Zahlungseingang bei CONSTIN.
2.  Unbeschadet sonstiger Rechte ist CONSTIN im Falle eines Zahlungsverzuges zur Geltendmachung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 10 %, berechtigt. CONSTIN ist zugleich berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers hinsichtlich sämtlicher offener Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
3.  Eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist nur mit von CONSTIN unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

VI.   Teilleistungen/Leistungsfristen

1.  CONSTIN ist zu Teilleistungen berechtigt.
2.  Für Leistungen, die CONSTIN schuldet, sind Fristen nur verbindlich, wenn und soweit diese von CONSTIN ausdrücklich und verbindlich schriftlich zugesagt wurden.
3.  Die Einhaltung solcher verbindlicher Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher etwaig vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen, die rechtzeitige Klärung aller im Zusammenhang mit der von CONSTIN geschuldeten Leistung stehenden Vorfragen und technischen Klärungen sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers voraus. Für den Fall, dass vorgenannte Voraussetzungen nicht vorliegen, verschiebt sich die Leistungsfrist (mindestens) entsprechend um die Zeit der Dauer des die Einhaltung der verbindlichen Frist hindernden Umstandes.
4.  Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige – auch vorhersehbare – Ereignisse außerhalb des Willens von CONSTIN die Erfüllung der Leistungsverpflichtung, verlängern sich die Fristen für die geschuldete Leistung für die Dauer der Behinderung; zu diesen Ereignissen zählen auch Verzögerungen von Leistungen von Vorlieferanten von CONSTIN, es sei denn, CONSTIN hat diese Verzögerungen verschuldet.
5.  Soweit CONSTIN eine Leistung schuldet, kann der Auftraggeber aufgrund einer Leistungsverzögerung nur im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen, und dabei auch nur unter der Voraussetzung zurücktreten, dass die Verzögerung von CONSTIN zu vertreten ist. Eine Fristsetzung muss (mindestens) in der Weise erfolgen, dass es CONSTIN möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung unter Einschluss auch eines (auch zeitlich) möglichen Bezuges von Vor- bzw. Fremdleistungen zu erwirken. Ein etwaiger Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgen.
6.  Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII.   Gefahrübergang, Versand

1.  Soweit im Rahmen der von CONSTIN vertraglich zu erbringenden Leistungen Auslieferungen, insbesondere in Form von Designfunktionsmodellen, Prototypen, Zeichnungen und Bildern wie auch sonstige Produkten, an den Auftraggeber zu leisten sind, und soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung Ab Werk Berlin mit Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Frachtführer bzw. bei grenzüberschreitenden Lieferungen EXW (Incoterms 2000) Berlin (Deutschland). Verzögert sich die Auslieferung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als den vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr mit dem auf den Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft folgenden Werktages auf den Auftraggeber über; CONSTIN ist bereit, für den Auftraggeber auf entsprechenden Wunsch und auf dessen Kosten hin entsprechenden Versicherungsschutz einzuholen.
2.  Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Auftraggeber die Beförderung der Lieferung Ab Werk Berlin – bei grenzüberschreitenden Lieferungen EXW (Incoterms 2000) Berlin (Deutschland) – vorzunehmen.

VIII.   Mängelhaftung

1.  Für Mängel leistet CONSTIN in der Weise Gewähr, dass Nacherfüllung nach Wahl von CONSTIN erfolgt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Auftraggeber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Minderung nach entsprechend fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt unberührt.
2.  Ein zur Geltendmachung von Mängelhaftung berechtigender Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Gleichermaßen ist eine Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn die Leistungen, insbesondere auch von CONSTIN entwickelte Prototypen oder Funktionsmodelle, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Lagerung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel (einschließlich systemwidriger oder nicht hinreichend leistungsfähiger bzw. kompatibler Hardware) oder natürliche Abnutzung beeinträchtigt sind, oder werden. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter an den Leistungen von CONSTIN Veränderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vor, oder erfolgt eine Auswechselung mit Teilen oder die Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt ebenfalls eine diesbezügliche Mängelhaftung von CONSTIN.
3.  Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4.  Jeglicher Schadensersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Wert in Höhe der Vergütung der mangelhaften Leistung (ggf. Teilleistung). Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung gegen CONSTIN ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von direkten und indirekten Schäden einschließlich des Anspruches auf entgangenen Gewinn, wie auch von Ansprüchen auf Folgekosten.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

 

B. Besondere Bedingungen für Entwicklungsleistungen (einschließlich Design-, Software-, Hardware-, Muster- und Werkzeugleistungen) und Lieferungen

I.   Besondere Bedingungen für Entwicklungsleistungen (einschließlich Design-, Software-, Hardware-, Muster- und Werkzeugleistungen)

1.  Allgemeine Bedingungen für Entwicklungsleistungen (einschließlich Design-, Software-, Hardware-, Muster- und Werkzeugleistungen)

a.)  Abweichend von Abschnitt A. Ziffer III.1 bedarf es zu einer Vertragsänderung einer schriftlichen Vereinbarung in dem Fall dann nicht, wenn der tatsächlich von CONSTIN zu erbringende Aufwand über den des im Angebot Festgehaltenen hinausgeht, soweit der Mehraufwand lediglich bis zu 15 % gemessen an der im Vertrag vereinbarten Vergütung beträgt.
b.)  Im Falle von Mehraufwand gemäß Abschnitt Ziffer I.1.a gilt, dass CONSTIN abweichend von dem ursprünglich vereinbarten Entgelt für den Mehraufwand das sich daraus ergebende Mehrentgelt mit einem Betrag bis zu 15% des ursprünglichen Entgeltes zusätzlich abrechnen darf.
c.)  Sofern nichts anderes vertraglich bestimmt ist, ist CONSTIN berechtigt, dem Auftraggeber Teilabschlagsrechnungen zu stellen, und zwar (mindestens) je Kalendermonat.
d.)  Im Falle einer Abrechnung nach Stundenaufwand wird der Nachweis des Stundenanfalls durch die Vorlage der von CONSTIN erstellten Stundenaufstellungen erbracht, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
e.)  Hat CONSTIN Leistungsverpflichtungen übernommen, die eine Reisetätigkeit oder auswärtigen Aufenthalt erfordern, und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Kosten. Dazu gehören etwa Reisekosten, Kosten für Übernachtung, Kosten für den Transport von erforderlichem Werkzeug und persönlichem Gepäck und Auslösungen. Die Wahl des Verkehrsmittels obliegt CONSTIN in freier Entscheidung und soll dem Grundsatz der Angemessenheit folgen. Bei Verwendung eines PKW durch CONSTIN wird jeder gefahrene Kilometer gemäß steuerlicher Kilometerpauschale zu 0,60 € abgerechnet.
f.)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat eine Abnahme der (ggfs. Teil-)Leistungen von CONSTIN zu erfolgen. Der Auftraggeber hat diese innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der abgeschlossenen Leistungserbringung durch CONSTIN vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser 14-Tages-Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn Leistungen durch den Auftraggeber (mindestens vorläufig) in Gebrauch genommen worden sind.
g.)  Der Auftraggeber hat CONSTIN nach Abnahme einer Leistung je zwei Entwicklungsmuster der jeweiligen Leistungen kostenfrei zu übergeben.
h.)  Soweit nicht nachfolgend oder gesondert bestimmt, sind Leistungen von CONSTIN auf der jeweils aktuellen und auf Nachfrage mitgeteilten Stundensatzbasis zu vergüten.
i.)  Mängelhaftungsansprüche für Entwicklungsleistungen (einschließlich Software-, Hardware-, Muster und Werkzeugleistungen) verjähren 12 Monate ab Abnahme.

2.  Besondere Bedingungen für Designleistungen

a.)  Der Auftraggeber hat CONSTIN sämtliche zur Erbringung der Designleistungen, wie insbesondere, aber nur soweit geschuldet, die Konzeption des Designs, den Designentwurf und die Designdetaillierung, notwendigen Angaben zu machen und CONSTIN alle hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Auf Anforderung hin von CONSTIN wird der Auftraggeber darüber hinaus CONSTIN mit weiteren Materialien und Informationen unterstützen.
b.)  CONSTIN wird seine Designleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser vom Auftraggeber gemachten Angaben erbringen; eine Prüfung der vom Auftraggeber gemachten Angaben durch CONSTIN erfolgt nicht, soweit CONSTIN hierfür nicht ausdrücklich beauftragt ist. Im Zweifel gilt das von CONSTIN zu designende Auftragsziel als in seinem Angebot, soweit verbindlich gestellt, oder andernfalls in seiner Auftragsbestätigung, konkretisiert. Herausragende Merkmale des Auftragsziels werden hierbei nachfolgend, soweit von CONSTIN für erforderlich gehalten, im Pflichtenheft benannt. Zu weiteren, über die benannten Merkmale hinausgehenden Designleistungen ist CONSTIN nicht verpflichtet. CONSTIN schuldet dem Auftraggeber daher lediglich die Ausführung der Designleistungen gemäß den vom Auftraggeber vorgelegten Angaben.
c.)  Sofern sich während oder nach Abschluss der Designleistungen herausstellen sollte, dass aufgrund fehlender oder unzutreffender Angaben durch den Auftraggeber weitere Tätigkeiten zur Erreichung des Auftragszieles notwendig sein sollten, haftet der Auftraggeber für diesen Mehraufwand; die Regelungen gemäß Ziffer I. 1. a) und b) bleiben unberührt. Im Falle einer Nichtausführbarkeit des Auftragsziels aus den vorgenannten Gründen haftet der Auftraggeber gleichermaßen.
d.)  Soweit nicht anders vereinbart, werden die Designleistungen vom Auftraggeber mit dem jeweils aktuellen und auf Nachfrage mitgeteilten Stundensatz vergütet.
e.)  Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf Herausgabe der Designleistungen von CONSTIN, die zwingend für die nachfolgende Leistungsstufe notwendig sind. Ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Designergebnisse, wie auch Zwischenergebnisse, besteht nicht.

3.  Besondere Bedingungen für Konstruktionsleistungen

a.)  CONSTIN wird mit den Konstruktionsleistungen wie insbesondere, aber nur soweit geschuldet, der Konstruktionskonzeption, der Prototypenkonstruktion in 3D, der Serienkonstruktion in 3D, erst beginnen, nachdem der Auftraggeber die Designleistungen abgenommen hat, soweit nicht der Auftraggeber die Designleistungen selbst zur Verfügung stellt.

Eine Prüfung der etwaig vom Auftraggeber bereitgestellter Designleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben erfolgt nicht, soweit CONSTIN damit nicht ausdrücklich beauftragt ist, wie auch dann jegliche diesbezügliche Haftung von CONSTIN ausgeschlossen ist.

Von CONSTIN etwaig zugesicherte Termine hinsichtlich der Beendigung der Konstruktionsleistungen verschieben sich im Falle der Verzögerung der Abnahme um den Verzögerungszeitraum.

b.)  Der Auftraggeber hat CONSTIN sämtliche zur Erbringung der Konstruktionsleistungen notwendigen Angaben zu machen und CONSTIN alle hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen; eine Prüfung der Angaben und Unterlagen durch CONSTIN erfolgt nur auf ausdrücklichem Auftrag hin. Auf Anforderung hin von CONSTIN wird der Auftraggeber darüber hinaus CONSTIN mit weiteren Materialien und Informationen unterstützen.
c.)  Sofern sich während oder nach Abschluss der Konstruktionsleistungen herausstellen sollte, dass aufgrund fehlender oder unzutreffender oder nicht verwertbarer Angaben durch den Auftraggeber weitere Tätigkeiten zur Erreichung des Auftragszieles notwendig sein sollten, haftet der Auftraggeber für diesen Mehraufwand; die Regelungen gemäß Ziffer I. 1. a) und b) bleiben unberührt. Im Falle einer Nichtausführbarkeit des Auftragsziels aus den vorgenannten Gründen oder aufgrund des Umstandes, dass sich die abgenommenen Designleistungen bzw. vom Auftraggeber selbst eingebrachten und von CONSTIN ungeprüften Designleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben als nicht verwertbar erweisen, haftet der Auftraggeber gleichermaßen.
d.)  Soweit nicht anders vereinbart, werden die Konstruktionsleistungen vom Auftraggeber mit dem jeweils aktuellen und auf Nachfrage mitgeteilten Stundensatz vergütet.
e.)  Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf Herausgabe der Konstruktionsleistungen von CONSTIN, die zwingend für die nachfolgende Leistungsstufe notwendig sind. Ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Konstruktionsergebnisse, wie auch Zwischenergebnisse, besteht nicht.

4.  Besondere Bedingungen für Musterbauleistungen

a.)  CONSTIN wird mit den Musterbauleistungen wie insbesondere, aber nur soweit geschuldet, dem Bau von Designmodellen, Designfunktionsmodellen, Prototypen oder Kleinserien, erst beginnen, nachdem der Auftraggeber die Designleistungen wie auch die Konstruktionsleistungen abgenommen hat, soweit nicht der Auftraggeber die Designleistungen oder Konstruktionsleistungen selber zur Verfügung gestellt hat. Eine Prüfung der etwaig vom Auftraggeber bereitgestellter Design- und/oder Konstruktionsleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben erfolgt nicht, soweit CONSTIN damit nicht ausdrücklich beauftragt ist, wie auch dann jegliche diesbezügliche Haftung von CONSTIN ausgeschlossen ist.

Von CONSTIN etwaig zugesicherte Termine hinsichtlich der Beendigung der Musterbauleistungen verschieben sich im Falle der Verzögerung der Abnahmen um den Verzögerungszeitraum.

b.)  CONSTIN schuldet dem Auftraggeber lediglich die Ausführung der Musterbauleistungen gemäß den vom Auftraggeber gesetzten Vorgaben und abgenommenen Design- und Konstruktionsleistungen.
c.)  Sofern sich während oder nach Abschluss der Musterbauleistungen herausstellen sollte, dass aufgrund vom Auftraggeber bereitgestellter und von CONSTIN ungeprüfter Design- und/oder Konstruktionsleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben weitere Tätigkeiten zur Erreichung des Auftragszieles notwendig sein sollten, haftet der Auftraggeber für diesen Mehraufwand; die Regelungen gemäß Ziffer I. 1. a) und b) bleiben unberührt. Im Falle einer Nichtausführbarkeit des Auftragsziels aus den vorgenannten Gründen oder aufgrund des Umstandes, dass sich die abgenommenen Design- und/oder Konstruktionsleistungen bzw. vom Auftraggeber selbst eingebrachten und von CONSTIN ungeprüften Design- und/oder Konstruktionsleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben als nicht verwertbar erweisen, haftet der Auftraggeber gleichermaßen.
d.)  Sofern sich im Rahmen der Musterbauleistungen herausstellt, dass Design- oder Konstruktionsleistungen geändert oder erweitert werden müssen, ist der Auftraggeber zur erneuten Abnahme dieser Leistungen verpflichtet.
e.)  Soweit nicht anders vereinbart, werden die Musterbauleistungen vom Auftraggeber mit dem jeweils aktuellen und auf Nachfrage mitgeteilten Stundensatz vergütet.

5.  Besondere Bedingungen für Werkzeugherstellung

a.)  CONSTIN wird mit der Herstellung von Werkzeugen, wie insbesondere, aber nur soweit geschuldet, Werkformen und Vorrichtungen für die Serienfertigung, erst beginnen, sobald der Auftraggeber die Konstruktionsleistungen abgenommen hat, oder der Auftraggeber die Konstruktionsleistungen selber zur Verfügung gestellt hat. Eine Prüfung der etwaig vom Auftraggeber bereitgestellter Konstruktionsleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben erfolgt nicht, soweit CONSTIN damit nicht ausdrücklich beauftragt ist, wie auch dann jegliche diesbezügliche Haftung von CONSTIN ausgeschlossen ist.

Von CONSTIN etwaig zugesicherte Termine hinsichtlich der Beendigung der Werkzeugherstellung verschieben sich im Falle der Verzögerung der Abnahme um den Verzögerungszeitraum.

b.)  CONSTIN schuldet dem Auftraggeber lediglich die Ausführung der Werkzeugherstellung gemäß den abgenommenen Konstruktionszeichnungen und ggf. sonstiger Vorgaben.
c.)  Vor Werkzeugherstellung wird CONSTIN des Weiteren auf Grundlage der bisherigen abgenommenen Leistungen Werkzeugkonstruktionszeichnungen erstellen, die vom Auftraggeber wiederum abzunehmen sind.
d.)  Nach Fertigstellung der Werkzeuge wird CONSTIN mit diesen eine Musterserie herstellen. Die Abnahme der Werkzeuge wird der Auftraggeber anhand der Musterserie vornehmen.
e.)  Sofern der Auftraggeber die Abnahme der Werkzeuge ablehnt, und eine Änderung oder Erweiterung der Werkzeuge fordert, obwohl die Werkzeuge den Konstruktionszeichnungen entsprechen, hat CONSTIN die Änderung oder Erweiterung an den Werkzeugen nur gegen eine gesonderte Vergütung vorzunehmen.
f.)  Sofern sich während oder nach Abschluss der Werkzeugherstellung herausstellen sollte, dass aufgrund vom Auftraggeber bereitgestellter und von CONSTIN ungeprüfter Konstruktionsleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben weitere Tätigkeiten zur Erreichung des Auftragszieles notwendig sein sollten, haftet der Auftraggeber für diesen Mehraufwand; die Regelungen gemäß Ziffer I. 1. a) und b) bleiben unberührt. Im Falle einer Nichtausführbarkeit des Auftragsziels aus den vorgenannten Gründen oder aufgrund des Umstandes, dass sich die abgenommenen Konstruktionsleistungen bzw. vom Auftraggeber selbst eingebrachten und von CONSTIN ungeprüften Konstruktionsleistungen und ggf. sonstiger Vorgaben als nicht verwertbar erweisen, haftet der Auftraggeber gleichermaßen.
g.)  Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen bei der Werkzeugherstellung vom Auftraggeber mit dem jeweils aktuellen und auf Nachfrage mitgeteilten Stundensatz vergütet.

Darüber hinaus gelten bei der Werkzeugherstellung zusätzlich die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Herstellung von Werkzeugen (Formen) – (AGB-Formenbau) Geltungsbereich“ vom Dezember 2009.

6.  Besondere Bedingungen für Softwareentwicklung

a.)  Der Auftraggeber hat CONSTIN sämtliche zur Erbringung der Softwareentwicklungsleistungen notwendigen Angaben zu machen und CONSTIN alle hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Auf Anforderung hin von CONSTIN wird der Auftraggeber darüber hinaus CONSTIN mit weiteren Materialien und Informationen unterstützen.
b.)  CONSTIN wird ausschließlich auf Grundlage dieser vom Auftraggeber gemachten Angaben und ggf. sonstiger Angaben seine Softwareleistungen erbringen; eine Prüfung der vom Auftraggeber gemachten Angaben durch CONSTIN erfolgt nicht, soweit CONSTIN hierfür nicht ausdrücklich beauftragt ist. Im Zweifel gilt die von CONSTIN zu entwickelnde Software als in seinem Angebot, soweit verbindlich gestellt, oder andernfalls in seiner Auftragsbestätigung konkretisiert. Herausragende Merkmale der zu entwickelnden Software werden hierbei nachfolgend, soweit von CONSTIN für erforderlich gehalten, im Pflichtenheft benannt. Zu weiteren, über die benannten Merkmale hinausgehenden Softwareentwicklungsleistungen ist CONSTIN nicht verpflichtet.
c.)  Sofern sich während oder nach Abschluss der Softwareentwicklung herausstellen sollte, dass aufgrund fehlender oder unzutreffender Angaben durch den Auftraggeber weitere Tätigkeiten zur Erreichung des Auftragszieles notwendig sein sollten, haftet der Auftraggeber für diesen Mehraufwand; die Regelungen gemäß Ziffer I. 1. a) und b) bleiben unberührt. Im Falle einer Nichtausführbarkeit des Auftragsziels aus den vorgenannten Gründen haftet der Auftraggeber gleichermaßen.
d.)  Der Auftraggeber erkennt an, dass eine Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen nicht vollständig fehlerfrei möglich ist. CONSTIN gewährleistet daher nur die technische Ausführbarkeit, die technische Brauchbarkeit und die Funktionsfähigkeit der Software als solche; eine Haftung für eine gänzliche Fehlerfreiheit der Software wird nicht übernommen. Des Weiteren ist jegliche Mängelhaftung von CONSTIN hinsichtlich der sich aus der Nutzung der Software ergebender Mängel ausgeschlossen; CONSTIN übernimmt insbesondere keine Mängelhaftung dafür, dass die Software den individuellen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, oder dass die Software mit anderen Datenverarbeitungsprogrammen kompatibel ist.
e.)  Der Auftraggeber kann die Software mit anderen Datenverarbeitungsprogrammen nur verbinden, soweit CONSTIN mögliche Schnittstellen hierfür in der Anwendungsdokumentation definiert und freigegeben hat. Aus dieser Berechtigung folgt jedoch kein Anspruch auf Kompatibilität zwischen der Software und anderen Datenverarbeitungsprogrammen.
f.)  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an der Software Änderungen welcher Art auch immer vorzunehmen. Insbesondere darf der Auftraggeber die Software nicht übersetzen, zurückentwickeln, entschlüsseln oder zurückübersetzen; unzulässig sind weiterhin insbesondere Änderungen in der Struktur, den Bezeichnungen und dem Inhalt durch Hinzufügen oder Entfernen von Daten. Soweit die Software zusammen mit für Entwicklungs-, Muster- und Bauteil- und Werkzeugleistungen von CONSTIN geleistet wird, darf die Software nur und ausschließlich in Verbindung mit diesen Leistungen genutzt werden.
g.)  Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen in der Softwareentwicklung vom Auftraggeber mit dem jeweils aktuellen und auf Nachfrage mitgeteilten Stundensatz vergütet.

7.  Besondere Bedingungen für Hardwareentwicklung- und Herstellung

a.)  Der Auftraggeber hat CONSTIN sämtliche zur Erbringung der Hardwareentwicklungs- und Herstellungsleistungen (im Nachfolgenden: Hardwareleistungen) notwendigen Angaben zu machen und CONSTIN alle hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Auf Anforderung hin von CONSTIN wird der Auftraggeber darüber hinaus CONSTIN mit weiteren Materialien und Informationen unterstützen.
b.)  CONSTIN wird ausschließlich auf Grundlage dieser vom Auftraggeber gemachten Angaben und ggf. sonstiger Angaben seine Hardwareleistungen erbringen; eine Prüfung der vom Auftraggeber gemachten Angaben durch CONSTIN erfolgt nicht, soweit CONSTIN hierfür nicht ausdrücklich beauftragt ist. Im Zweifel gilt die von CONSTIN zu entwickelnde/herzustellende Hardware als in seinem Angebot, soweit verbindlich gestellt, oder andernfalls in seiner Auftragsbestätigung konkretisiert. Herausragende Merkmale der zu entwickelnden/herzustellenden Hardware werden hierbei nachfolgend, soweit von CONSTIN für erforderlich gehalten, im Pflichtenheft benannt. Zu weiteren, über die benannten Merkmale hinausgehenden Hardwareleistungen ist CONSTIN nicht verpflichtet.
c.)  Sofern sich während oder nach Abschluss der Hardwareleistungen herausstellen sollte, dass aufgrund fehlender oder unzutreffender Angaben durch den Auftraggeber weitere Tätigkeiten zur Erreichung des Auftragszieles notwendig sein sollten, haftet der Auftraggeber für diesen Mehraufwand; die Regelung en gemäß Ziffer I. 1. a) und b) bleiben unberührt. Im Falle einer Nichtausführbarkeit des Auftragsziels aus den vorgenannten Gründen haftet der Auftraggeber gleichermaßen.
d.)  Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen in der Hardwareentwicklung und -Herstellung vom Auftraggeber mit dem jeweils aktuellen und auf Nachfrage mitgeteilten Stundensatz vergütet.

II.   Besondere Bedingungen für Lieferungen

1.  Hat CONSTIN Vorleistungen vor der Serienlieferung, insbesondere die Werkzeugherstellung, erbracht, wird CONSTIN mit der Herstellung und/oder Lieferung von Serienprodukten erst beginnen, nachdem, der Auftraggeber diese Leistungen abgenommen hat. Von CONSTIN etwaig zugesicherte Termine hinsichtlich der Herstellung und/oder Lieferung von Serienprodukten verschieben sich im Falle der Verzögerung der Abnahme um den Verzögerungszeitraum.
2.  CONSTIN schuldet dem Auftraggeber lediglich die Ausführung der Serienleistung gemäß den durch die abgenommenen Leistungen bestimmten Parametern.
3.  Der Auftraggeber hat für eine wirksame Geltendmachung von Beanstandungen offensichtliche oder erkennbare Mängel der Serienprodukte unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Leistungsausführung oder Lieferung durch CONSTIN, versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, spätestens 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich CONSTIN anzuzeigen; entscheidend ist dabei der rechtzeitige Zugang bei CONSTIN.
4.  Mängelansprüche bei Serienprodukten verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Als Lieferzeitpunkt gilt die Bereitstellung der Lieferung von CONSTIN zur Abholung an den Frachtführer oder an den Auftraggeber.
5.  Hinsichtlich der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten gilt nachfolgendes.
a.)  Soweit durch die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und ihre Umsetzung in jeweils geltendes Landesrecht nicht zwingend anderweitig vorgeschrieben, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung und die Kosten für die Rücknahme und die Entsorgung der von CONSTIN gelieferten Elektro-Altgeräte nach Ablauf ihrer Nutzungszeit und stellt CONSTIN von seinen Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG und damit zusammenhängenden Forderungen Dritter frei.
b.)  Der Auftraggeber hat Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Versäumt der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferten Serienprodukte weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Serienprodukte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
c.)  Der Anspruch von CONSTIN auf Übernahme/ Freistellung durch den Auftraggeber verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Serienproduktes. Die zweijährige Frist zur Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers bei CONSTIN über die Nutzungsbeendigung.

 

C. Schlussbedingungen

I.   Eigentumsvorbehalt

1.  Soweit CONSTIN für den Auftraggeber Leistungen und Lieferungen erbringt (Gegenstände, handwerkliche Leistungen sowie Entwicklungsleistungen, die Knowhow und geistiges Eigentum beinhalten), bleiben diese, bis zur Erfüllung sämtlicher CONSTIN gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender offener Forderungen, im Vorbehaltseigentum von CONSTIN.
2.  Vor Erlangung des Eigentums ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistung oder Leistungen zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder anderweitig zu belasten. Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber nur nach Erlaubnis durch CONSTIN gestattet.
3.  Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes hat der Auftraggeber bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter CONSTIN unverzüglich zu benachrichtigen.
4.  Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CONSTIN nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rückforderung berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

II.   Verwendung der Leistungen

1.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Auftraggeber die von CONSTIN entwickelten und gefertigten Leistungen nur entsprechend den von CONSTIN festgelegten Bestimmungen vervielfältigen und verbreiten.
2.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Design oder Teile des Designs auf andere Gegenstände zu übertragen.
3.  Auf Verlangen von CONSTIN hin wird der Auftraggeber auf den von CONSTIN entwickelten Leistungen, wie auch auf seinen sich auf die Leistungen und Lieferungen beziehenden Materialien, CONSTIN jeweils benennen.

III.   Ausschluss/Begrenzung von Schadensersatzansprüchen

Soweit nicht schon vorstehend unter Abschnitt A. Ziffer VIII. geregelt, sind sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit insbesondere in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

IV.   Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1.  Sofern nichts anderes vereinbart ist, behält sich CONSTIN sämtliche Urheberrechte oder sonstige gewerblichen Schutzrechte (im Folgenden: Schutzrechte) an den von CONSTIN vertraglich erbrachten Leistungen, insbesondere den Leistungen gemäß Abschnitt B. Ziffer I., ausdrücklich vor, einschließlich des Rechts zur Anwendung. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Leistungen von CONSTIN nur im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu verwenden; eine weitergehende Verwendung, insbesondere ein Zugänglichmachen Dritten gegenüber, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CONSTIN zulässig.

Die weitergehenden Bestimmungen der Ziffer V. bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

2.  Soweit anderes vertraglich nicht bestimmt ist, ist CONSTIN verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von CONSTIN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet CONSTIN gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Abschnitt B. Ziffern I. 1. i) bzw. II.4 bestimmten Fristen wie folgt:
a.)  CONSTIN wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die betroffene Leistung oder Lieferung erwirken, die betroffene Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder es austauschen. Ist dies CONSTIN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zur Verfügung.
b.)  Die Pflicht von CONSTIN zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt A. Ziffer VIII.4.
c.)  Die vorstehend genannten Pflichten von CONSTIN bestehen nur, soweit der Auftraggeber CONSTIN über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und CONSTIN alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
3.  Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
4.  Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von CONSTIN nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von CONSTIN erbrachten Leistungen und Lieferungen eingesetzt werden.

V.   Geheimhaltung

1.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben Unterlagen jedweder Art, die CONSTIN dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt hat, Eigentum von CONSTIN, und sind auf Verlangen von CONSTIN an diese zurückzugeben.
2.  Der Auftraggeber wird alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, nur zur Erfüllung der ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nutzen und gegenüber Dritten vertraulich behandeln.
3.  Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 5 Jahren bestehen. Sonstige etwaig weitergehende vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben hierdurch unberührt.

VI.   Sonstiges

1.  Der Auftraggeber hat CONSTIN von bei ihm etwaig entstanden Ansprüchen aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz freizustellen.
2.  Ansprüche gegen CONSTIN, gleich aus welchem Grunde, kann der Auftraggeber nur mit Zustimmung von CONSTIN an Dritte abtreten.
3.  Erfüllungsort ist der Sitz von CONSTIN.
4.  Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg. CONSTIN ist zugleich nach ihrer Wahl auch berechtigt, an dem sich aus dem Sitz des Auftraggebers ergebenden Gerichtsstand gegen den Auftraggeber zu klagen.
5.  Es gilt – ggf. ergänzend zu den Vertragsbedingungen – deutsches Recht.
6.  Der Auftraggeber erkennt an, dass CONSTIN an das deutsche Recht, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz, die aufgrund des vorgenannten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und sämtliche sonstigen Außenwirtschaftsregelungen gebunden ist.

Sämtliche, von CONSTIN zu erbringenden Leistungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweils erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und auch im Übrigen sämtlichen Voraussetzungen für eine Ausfuhr vorliegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONSTIN GmbH
Stand Januar 2015

A. Eingangsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Vertragsbedingungen zwischen der CONSTIN GmbH (im Nachfolgenden: CONSTIN) und dem Vertragspartner (im Nachfolgenden: Auftraggeber) richten sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Nachfolgenden: Vertragsbedingungen). Anderslautende Bedingungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CONSTIN. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie von Zahlungen gelten nicht als Zustimmung in diesem Sinne.

Die Vertragsbedingungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften von den Vertragsbedingungen abweichende Regelungen enthalten.

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten zugleich für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen CONSTIN und dem Auftraggeber, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung der Vertragsbedingungen in diese Vertragsverhältnisse nicht erfolgt ist.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen CONSTIN und dem Auftraggeber zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen, sofern sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt.
  3. Leistungen im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind sämtliche Entwicklungs-, Fertigungs-, Prüf- und Test- sowie sonstige Leistungen, und alle Lieferungen, sofern in diesen Vertragsbedingungen nicht zwischen diesen Leistungsarten bzw. Lieferung unterschieden wird.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, und unbeschadet der Regelung gemäß Abschnitt C. Ziffer IV, behält sich CONSTIN insbesondere an Angeboten, Richtangeboten, Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CONSTIN Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach dem Wegfall des Zweckes für die Überlassung auf Verlangen an CONSTIN zurückzugeben.

II. Angebote

Angebote von CONSTIN sind freibleibend, sofern nichts anderes seitens CONSTIN schriftlich bestimmt ist. Technische Parameter, Angaben und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot schriftlich ausdrücklich als verbindlich anerkannt bzw. bestätigt sind.

III. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der Vertragsgegenstand und insbesondere technische Parameter, die zur Bestimmung der von CONSTIN zu erbringenden Leistungen sowie der Art und des Umfanges der Verpflichtungen von CONSTIN wie auch des Auftraggebers führen, bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von CONSTIN oder einem in Schriftform vorliegenden Vertrag oder, soweit dort nichts bestimmt ist, nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Andere Elemente und insbesondere Parameter werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn und soweit diese von CONSTIN dem Auftraggeber schriftlich unterbreitet werden und dieser nicht binnen einer Frist von 10 Tagen schriftlich widerspricht; im Übrigen bedürfen Änderungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes wie auch der Art und Umfang der Verpflichtungen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  2. Sämtliche außerhalb der gem. Ziffer III.1 beauftragten Leistungen von CONSTIN liegenden Tätigkeiten, insbesondere Entwicklungs-, Design-, Konstruktions- und Musterbauleistungen wie auch Anschluss-, Montage und Installationsarbeiten, sind nur Bestandteil der Leistungsverpflichtung von CONSTIN, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, CONSTIN sämtliche Informationen beizubringen, die von CONSTIN zur Erbringung der Leistungen benötigt werden.
  4. CONSTIN ist berechtigt, sämtliche Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

IV. Preise/Preisstellung

  1. Das CONSTIN zustehende Entgelt bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung oder, soweit gegeben, einem in Schriftform zustande gekommenen Vertrag.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Preisangaben €-Preise.
  3. Die Preise verstehen sich dabei netto zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie auch etwaiger Verpackungs- und – soweit ausdrücklich vereinbart – Versandkosten.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von CONSTIN innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist jeweils die Kontogutschrift bzw. der sonstige Zahlungseingang bei CONSTIN.

  1. Unbeschadet sonstiger Rechte ist CONSTIN im Falle eines Zahlungsverzuges zur Geltendmachung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 10 %, berechtigt. CONSTIN ist zugleich berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers hinsichtlich sämtlicher offener Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
  2. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist nur mit von CONSTIN unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

VI. Teilleistungen/Leistungsfristen

  1. CONSTIN ist zu Teilleistungen berechtigt.
  2. Für Leistungen, die CONSTIN schuldet, sind Fristen nur verbindlich, wenn und soweit diese von CONSTIN ausdrücklich und verbindlich schriftlich zugesagt wurden.
  3. Die Einhaltung solcher verbindlicher Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher etwaig vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen, die rechtzeitige Klärung aller im Zusammenhang mit der von CONSTIN geschuldeten Leistung stehenden Vorfragen und technischen Klärungen sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers voraus. Für den Fall, dass vorgenannte Voraussetzungen nicht vorliegen, verschiebt sich die Leistungsfrist (mindestens) entsprechend um die Zeit der Dauer des die Einhaltung der verbindlichen Frist hindernden Umstandes.
  1. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige – auch vorhersehbare – Ereignisse außerhalb des Willens von CONSTIN die Erfüllung der Leistungsverpflichtung, verlängern sich die Fristen für die geschuldete Leistung für die Dauer der Behinderung; zu diesen Ereignissen zählen auch Verzögerungen von Leistungen von Vorlieferanten von CONSTIN, es sei denn, CONSTIN hat diese Verzögerungen verschuldet.
  2. Soweit CONSTIN eine Leistung schuldet, kann der Auftraggeber aufgrund einer Leistungsverzögerung nur im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen, und dabei auch nur unter der Voraussetzung zurücktreten, dass die Verzögerung von CONSTIN zu vertreten ist. Eine Fristsetzung muss (mindestens) in der Weise erfolgen, dass es CONSTIN möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung unter Einschluss auch eines (auch zeitlich) möglichen Bezuges von Vor- bzw. Fremdleistungen  zu erwirken. Ein etwaiger Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgen.
  3. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. Gefahrübergang, Versand

  1. Soweit im Rahmen der von CONSTIN vertraglich zu erbringenden Leistungen Auslieferungen, insbesondere in Form von Designfunktionsmodellen, Prototypen, Zeichnungen und Bildern wie auch sonstige Produkten, an den Auftraggeber zu leisten sind, und soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung Ab Werk Berlin mit Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Frachtführer bzw. bei grenzüberschreitenden Lieferungen EXW (Incoterms 2000) Berlin (Deutschland). Verzögert sich die Auslieferung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als den vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr mit dem auf den Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft folgenden Werktages  auf den Auftraggeber über; CONSTIN ist bereit, für den Auftraggeber auf entsprechenden Wunsch und auf dessen Kosten hin entsprechenden Versicherungsschutz einzuholen.
  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Auftraggeber die Beförderung der Lieferung Ab Werk Berlin – bei grenzüberschreitenden Lieferungen EXW (Incoterms 2000) Berlin (Deutschland) – vorzunehmen.

VIII. Mängelhaftung

  1. Für Mängel leistet CONSTIN in der Weise Gewähr, dass Nacherfüllung nach Wahl von CONSTIN erfolgt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Auftraggeber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Minderung nach entsprechend fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt unberührt.
  2. Ein zur Geltendmachung von Mängelhaftung berechtigender Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Gleichermaßen ist eine Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn die Leistungen, insbesondere auch von CONSTIN entwickelte Prototypen oder Funktionsmodelle, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Lagerung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel (einschließlich systemwidriger oder nicht hinreichend leistungsfähiger bzw. kompatibler Hardware) oder natürliche Abnutzung beeinträchtigt sind oder werden. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter an den Leistungen von CONSTIN Veränderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vor, oder erfolgt eine Auswechselung mit Teilen oder die Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt ebenfalls eine diesbezügliche Mängelhaftung von CONSTIN.
  3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung  nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Jeglicher Schadensersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Wert in Höhe der Vergütung der mangelhaften (ggfs. Teil)-leistung. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung gegen CONSTIN ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von direkten und indirekten Schäden einschließlich des Anspruches auf entgangenen Gewinn, wie auch von Ansprüchen auf Folgekosten.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens  beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

IX. Lieferungen

  1. Hat CONSTIN Vorleistungen vor der Serienlieferung erbracht, wird CONSTIN mit der Herstellung und/oder Lieferung von Serienprodukten erst beginnen, nachdem, der Auftraggeber diese Leistungen abgenommen hat. Von CONSTIN etwaig zugesicherte Termine hinsichtlich der Herstellung und/oder Lieferung von Serienprodukten verschieben sich im Falle der Verzögerung der Abnahme um den Verzögerungszeitraum.
  2. CONSTIN schuldet dem Auftraggeber lediglich die Ausführung der Serienleistung gemäß den durch die abgenommenen Leistungen bestimmten Parametern.
  3. Der Auftraggeber hat für eine wirksame Geltendmachung von Beanstandungen offensichtliche oder erkennbare Mängel der Serienprodukte unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Leistungsausführung oder Lieferung durch CONSTIN, versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, spätestens 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich CONSTIN anzuzeigen; entscheidend ist dabei der rechtzeitige Zugang bei CONSTIN.
  4. Mängelansprüche bei Serienprodukten verjähren in 24 Monaten ab Lieferung. Als Lieferzeitpunkt gilt die Bereitstellung der Lieferung von CONSTIN zur Abholung an den Frachtführer oder an den Auftraggeber.
  5. Hinsichtlich der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten gilt nachfolgendes.
  6. Soweit durch die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und ihre Umsetzung in jeweils geltendes Landesrecht nicht zwingend anderweitig vorgeschrieben, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung und die Kosten für die Rücknahme und die Entsorgung der von CONSTIN gelieferten Elektro-Altgeräte nach Ablauf ihrer Nutzungszeit und stellt CONSTIN von seinen Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG und damit zusammenhängenden Forderungen Dritter frei.
  7. Der Auftraggeber hat Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Versäumt der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferten Serienprodukte weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Serienprodukte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
  8. Der Anspruch von CONSTIN auf Übernahme/ Freistellung durch den Auftraggeber verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Serienproduktes. Die zweijährige Frist zur Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers bei CONSTIN über die Nutzungsbeendigung.

B. Schlussbedingungen

I. Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit CONSTIN dem Auftraggeber Lieferungen, insbesondere auch die Lieferung von Designfunktionsmodellen, Prototypen, Werkzeugen oder Serienteilen, erbringt, bleiben diese bis zur Erfüllung sämtlicher CONSTIN gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender offener Forderungen im Vorbehaltseigentum von CONSTIN.
  2. Vor Erlangung des Eigentums ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistung oder Leistungen zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder anderweitig zu belasten. Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber nur nach Erlaubnis durch CONSTIN gestattet.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes hat der Auftraggeber bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter CONSTIN unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CONSTIN nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rückforderung berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

II. Verwendung der Leistungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Auftraggeber die von CONSTIN entwickelten und gefertigten Leistungen nur entsprechend den von CONSTIN festgelegten Bestimmungen vervielfältigen und verbreiten.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Design oder Teile des Designs auf andere Gegenstände zu übertragen.
  3. Auf Verlangen von CONSTIN hin wird der Auftraggeber auf den von CONSTIN entwickelten Leistungen wie auch auf seinen sich auf die Leistungen und Lieferungen beziehenden Materialien CONSTIN jeweils benennen.

III. Ausschluss/Begrenzung von Schadensersatzansprüchen

Soweit nicht schon vorstehend unter Abschnitt A. Ziffer VIII. geregelt, sind sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit insbesondere in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf  den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

IV. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, behält sich CONSTIN sämtliche Urheberrechte oder sonstige gewerblichen Schutzrechte (im folgenden: Schutzrechte) an den von CONSTIN vertraglich erbrachten Leistungen, insbesondere den Leistungen gemäß Abschnitt B. Ziffer I., ausdrücklich vor, einschließlich des Rechts zur Anwendung. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Leistungen von CONSTIN nur im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu verwenden; eine weitergehende Verwendung, insbesondere ein Zugänglichmachen Dritten gegenüber, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CONSTIN zulässig.

Die weitergehenden Bestimmungen der Ziffer V. bleiben durch die vorstehende Regelungen unberührt.

  1. Soweit anderes vertraglich nicht bestimmt ist, ist CONSTIN verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von Schutzrechten Dritter  zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von CONSTIN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet CONSTIN gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Abschnitt B. Ziffern I. 1. i) bzw. II.4 bestimmten Fristen wie folgt:
  2. CONSTIN wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die betroffene Leistung oder Lieferung erwirken, die betroffene Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder es austauschen. Ist dies CONSTIN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zur Verfügung.
  3. Die Pflicht von CONSTIN zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt A. Ziffer VIII.4.
  4. Die vorstehend genannten Pflichten von CONSTIN bestehen nur, soweit der Auftraggeber CONSTIN über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und CONSTIN alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  5. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  6. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von CONSTIN nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von CONSTIN erbrachten Leistungen und Lieferungen eingesetzt werden.

V. Geheimhaltung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben Unterlagen jedweder Art, die CONSTIN dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt hat, Eigentum von CONSTIN, und sind auf Verlangen von CONSTIN an diese  zurückzugeben.
  2. Der Auftraggeber wird alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, nur zur Erfüllung der ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nutzen und gegenüber Dritten vertraulich behandeln.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 5 Jahren bestehen. Sonstige etwaig weitergehende vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben hierdurch unberührt

VI. Sonstiges

  1. Der Auftraggeber hat CONSTIN von bei ihm etwaig entstanden Ansprüchen aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz freizustellen.
  2. Ansprüche gegen CONSTIN, gleich aus welchem Grunde, kann der Auftraggeber nur mit Zustimmung von CONSTIN an Dritte abtreten.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz von CONSTIN.
  4. Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg. CONSTIN ist zugleich nach ihrer Wahl auch berechtigt, an dem sich aus dem Sitz des Auftraggebers ergebenden Gerichtsstand gegen den Auftraggeber zu klagen.
  5. Es gilt – ggfs. ergänzend zu den Vertragsbedingungen – deutsches Recht.
  6. Der Auftraggeber erkennt an, dass CONSTIN an das deutsche Recht, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz, die aufgrund des vorgenannten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und sämtliche sonstigen Außenwirtschaftsregelungen gebunden ist.

Sämtliche, von CONSTIN zu erbringenden Leistungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweils erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und auch im Übrigen sämtlichen Voraussetzungen für eine Ausfuhr vorliegen.